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(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche,haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.
(2) DieZur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung vonder personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer ist zulässigzu erfolgen.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt,haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.
(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche,haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.
(2) DieZur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung vonder personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer ist zulässigzu erfolgen.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt,haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.