§ 92 AKG Datenschutz

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.
  2. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.
  3. (2)Absatz 2DieZur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung vonder personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer ist zulässigzu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt,haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.
  2. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 17 a, angeführten Daten.
  3. (2)Absatz 2DieZur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung vonder personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer ist zulässigzu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt,haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.

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