§ 67 AKG Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat den Rechnungsabschluß zu genehmigen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung und Beschlüsse der zuständigen Organe) und
    3. 3.Ziffer 3dem Jahresvoranschlag und allfälligen Nachtragsbeschlüssen der zuständigen Organe entspricht und
    4. 4.Ziffer 4rechnerisch richtig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen acht Wochen nach Vorlage des Rechnungsabschlusses zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen.
  3. (3)Absatz 3Werden der Rechnungsabschluß oder abgrenzbare Teile davon nicht genehmigt, so sind im Bescheid außerdem gegebenenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Rechtswidrigkeit von Organbeschlüssen im Gebarungsvollzug festzustellen und
    2. 2.Ziffer 2die zuständigen Organe zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufzufordern.
  4. (4)Absatz 4Ein Bescheid nach Abs. 3 ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Abs. 3 mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.Ein Bescheid nach Absatz 3, ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Absatz 3, mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Die Vollversammlung hat im Fall des Abs. 4 den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Abs. 1 bis 4.Die Vollversammlung hat im Fall des Absatz 4, den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Absatz eins bis 4.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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