Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
(2)Absatz 2Der beschlossene Rechnungsabschluß ist der Aufsichtsbehörde bis 1. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
1.Ziffer einsder Kontrollbericht zum Rechnungsabschluß;
2.Ziffer 2allfällige Minderheitsberichte;
3.Ziffer 3der Bericht und der Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer;
4.Ziffer 4Protokolle der Sitzungen oder Tagungen von Organen, in denen der Rechnungsabschluß behandelt worden ist.
(3)Absatz 3Der Rechnungsabschluß ist gleichzeitig der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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