§ 51 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses werden für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung gewählt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(3) Die Vollversammlung kann einen Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag der Vizepräsident gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.

(4) Die Vollversammlung kann einzelne weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die Vollversammlung hat unverzüglich nach der Abberufung eine Neuwahl vorzunehmen.

(7) Eine Neuwahl ist auch vorzunehmen, wenn der Präsident, ein Vizepräsident, ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Kontrollausschusses durch Rücktritt, Mandatsentzug oder aus anderen Gründen aus seiner Funktion ausscheidet.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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