§ 51 AKG Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses werden für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung gewählt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(3) Die Vollversammlung kann einen Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag der Vizepräsident gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.

(4) Die Vollversammlung kann einzelne weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die Vollversammlung hat unverzüglich nach der Abberufung eine Neuwahl vorzunehmen.

(7) Eine Neuwahl ist auch vorzunehmen, wenn der Präsident, ein Vizepräsident, ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Kontrollausschusses durch Rücktritt, Mandatsentzug oder aus anderen Gründen aus seiner Funktion ausscheidet.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 AKG
§ 52 AKG