(1) Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.
(3) Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Abs. 1) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Abs. 2) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (§ 42).
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