Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsNach der Wahl des Präsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die Vizepräsidenten zu wählen. In den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien sind je vier Vizepräsidenten, in den anderen Arbeiterkammern je drei Vizepräsidenten zu wählen.
(2)Absatz 2Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (§ 72) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (Paragraph 72,) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
(3)Absatz 3Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten gemäß Abs. 2 zukommen. Der Wahlvorschlag muß zumindest von der Hälfte der Kammerräte dieser Fraktion unterstützt werden. Kommt eine Fraktion ihrem Vorschlagsrecht nicht bis zu Beginn der Wahlhandlung in der Vollversammlung nach, in der die Wahl nach der ausgesendeten Tagesordnung erfolgen soll, so geht dieses Recht auf jene Fraktion oder Fraktionen über, die bei der Aufteilung gemäß Abs. 2 als nächste zu berücksichtigen wären.Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten gemäß Absatz 2, zukommen. Der Wahlvorschlag muß zumindest von der Hälfte der Kammerräte dieser Fraktion unterstützt werden. Kommt eine Fraktion ihrem Vorschlagsrecht nicht bis zu Beginn der Wahlhandlung in der Vollversammlung nach, in der die Wahl nach der ausgesendeten Tagesordnung erfolgen soll, so geht dieses Recht auf jene Fraktion oder Fraktionen über, die bei der Aufteilung gemäß Absatz 2, als nächste zu berücksichtigen wären.
(4)Absatz 4Die Vollversammlung wählt die Vizepräsidenten auf Grund der Wahlvorschläge gemäß Abs. 3, wobei über jeden Wahlvorschlag getrennt abzustimmen ist und die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte gewählt sind, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entspricht, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist.Die Vollversammlung wählt die Vizepräsidenten auf Grund der Wahlvorschläge gemäß Absatz 3,, wobei über jeden Wahlvorschlag getrennt abzustimmen ist und die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte gewählt sind, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entspricht, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist.
(5)Absatz 5Nach der Wahl der Vizepräsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes (§ 54 Abs. 1) zu wählen. Für die Verteilung der Sitze im Vorstand und die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Präsident bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Verteilung der Sitze der übrigen Vorstandsmitglieder auf die einzelnen Fraktionen nicht zu berücksichtigen ist. Gewählt sind die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist, entspricht.Nach der Wahl der Vizepräsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes (Paragraph 54, Absatz eins,) zu wählen. Für die Verteilung der Sitze im Vorstand und die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Präsident bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Verteilung der Sitze der übrigen Vorstandsmitglieder auf die einzelnen Fraktionen nicht zu berücksichtigen ist. Gewählt sind die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist, entspricht.
(6)Absatz 6§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 3, sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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