§ 56 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Arbeiterkammer. Ihm obliegt

1.

die Leitung der Arbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ oder dem Kammerbüro zugewiesen sind,

2.

die Zeichnung der Geschäftsstücke der Arbeiterkammer unter Mitzeichnung des Direktors nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

3.

die Vorsitzführung in der Vollversammlung, im Vorstand und im Präsidium,

4.

die Berichterstattung an die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium,

5.

die Erstattung eines Vorschlages zur Bestellung des Direktors und - im Einvernehmen mit dem Direktor allfälliger Stellvertreter sowie die Antragstellung zur Abberufung des Direktors sowie seiner Stellvertreter.

(2) Der Präsident kann sich für den Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung oder für einen bestimmten Aufgabenbereich durch einen Vizepräsidenten vertreten lassen. Diese Vertretung kann nur von ihm bestimmt werden und bedarf der Schriftform. Die Vertretungsregelung ist den Vizepräsidenten sowie dem Direktor schriftlich mitzuteilen. Liegt keine vom Präsidenten bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung gemäß einer vom Präsidium in dessen erster Sitzung festzulegenden Reihenfolge.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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