§ 48 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Nach der Neuwahl der Vollversammlung hat binnen acht Wochen ab dem letzten Wahltag die Konstituierung der Vollversammlung zu erfolgen. Ihre Einberufung obliegt dem amtierenden Präsidenten oder, wenn die Neuwahl auf Grund der Auflösung der Vollversammlung durchgeführt wurde (§ 53), dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur konstituierenden Tagung einzuladen.

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Tagung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und in Ausübung ihrer Funktion die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppe bis zum Beginn der Tagung der Vollversammlung erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt. Bei geheimer Wahl ist über die Wahlvorschläge unter einem abzustimmen. Der Präsident ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzugeloben.

(4) Nach seiner Wahl übernimmt der Präsident den Vorsitz in der Vollversammlung.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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