§ 55 AKG Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Präsidiums

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Präsidium kann durch die Geschäftsordnung als Organ der Arbeiterkammer eingerichtet werden. Ist in der Geschäftsordnung die Einrichtung eines Präsidiums nicht vorgesehen, so sind seine Aufgaben vom Vorstand auszuüben. Es besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen sein, daß der Präsident den Beratungen des Präsidiums die Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen mit beratender Stimme beiziehen kann.

(2) Dem Präsidium obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere

1.

die Vorbereitung der Beratungen des Vorstandes,

2.

die Beschlußfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht,

3.

die Behandlung von Berichten des Präsidenten und des Direktors.

(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident. Sofern die Sitzungen nicht zu im voraus vom Präsidium festgelegten Terminen stattfinden, sind seine Mitglieder vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident gestimmt hat. Der Direktor ist den Beratungen des Präsidiums mit beratender Stimme beizuziehen. § 54 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Über die Beratungen des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Mitgliedern des Präsidiums sowie den allfällig beigezogenen Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen auszufolgen.

(5) Über Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 AKG
§ 56 AKG