Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland
50
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg
je 70
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark
je 110
Wien
180 Kammerräte.
(2)Absatz 2Der Vollversammlung obliegt:
1.Ziffer einsdie Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
2.Ziffer 2die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,die Abberufung der nach Ziffer eins, gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
3.Ziffer 3die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
4.Ziffer 4die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (Paragraphen 64 und 66),
5.Ziffer 5die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer,die Erlassung einer Geschäftsordnung (Paragraph 60,) und einer Haushaltsordnung (Paragraph 63,) für die Arbeiterkammer,
6.Ziffer 6die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
7.Ziffer 7die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
8.Ziffer 8die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (Paragraph 53, Absatz eins,),
9.Ziffer 9die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
10.Ziffer 10die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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