(1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland | 50 |
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg | je 70 |
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark | je 110 |
Wien | 180 Kammerräte. |
(2) Der Vollversammlung obliegt:
1. | die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses, | |||||||||
2. | die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder, | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs, | |||||||||
4. | die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66), | |||||||||
5. | die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer | |||||||||
6. | die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen, | |||||||||
7. | die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung, | |||||||||
8. | die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1), | |||||||||
9. | die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors, | |||||||||
10. | die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben. |
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