Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1.
er das Mandat zurücklegt oder
2.
bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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