§ 44 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn

1.

er das Mandat zurücklegt oder

2.

bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 AKG
§ 45 AKG