Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1.
er das Mandat zurücklegt oder
2.
bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 AKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 AKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 AKG