Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
(2)Absatz 2Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
1.Ziffer einsJeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.Jeder Fraktion (Paragraph 72,) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
2.Ziffer 2Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.
(3)Absatz 3Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.Auf die Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 3, sechster und siebenter Satz sowie 49 Absatz 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
(4)Absatz 4Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Absatz 2, in der Vollversammlung beschlossen werden:
1.Ziffer einsEs kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
2.Ziffer 2es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (Paragraph 72,) zukommt;
3.Ziffer 3die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.die Vertretung von Fraktionen (Paragraph 72,) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.
(5)Absatz 5In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
1.Ziffer einsder Präsident,
2.Ziffer 2die Vizepräsidenten,
3.Ziffer 3die übrigen Vorstandsmitglieder,
4.Ziffer 4die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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