(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
1. | Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen. | |||||||||
2. | Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. | |||||||||
Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen. |
(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:
1. | Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden; | |||||||||
2. | es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt; | |||||||||
3. | die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden. |
(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
1. | der Präsident, | |||||||||
2. | die Vizepräsidenten, | |||||||||
3. | die übrigen Vorstandsmitglieder, | |||||||||
4. | die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen. |
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