§ 58 AKG

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Vorstand kann am Sitz der Arbeiterkammer für den Bereich bestimmter Arbeitnehmergruppen nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichten. Die Fachausschüsse haben die fachlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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