§ 60 AKG Geschäftsordnung

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.

(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden

1.

die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,

2.

die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,

3.

die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),

4.

Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50,

5.

die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

In Kraft seit 06.05.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 AKG
§ 60a AKG