Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
(2)Absatz 2In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
1.Ziffer einsdie Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
2.Ziffer 2die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
3.Ziffer 3die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),die Aufgaben der Personalkommission (Paragraph 79,),
4.Ziffer 4Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50,Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß Paragraphen 48 bis 50,
5.Ziffer 5die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
In Kraft seit 06.05.2020 bis 31.12.9999
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