Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45a AKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45a AKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45a AKG