Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 AKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 AKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 AKG