§ 41 AKG Kundmachung des Wahlergebnisses

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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