§ 16 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (gemäß § 72 ) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2021

(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (gemäß § 72 ) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten