Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 ADV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 ADV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 ADV