Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Einteilung
(1)Absatz einsIn Kasernen ist vom Kasernkommandanten nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen eine Bereitschaft im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen.
(2)Absatz 2Die Bereitschaft untersteht im Wege des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten sowie den von diesen mit der Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag. Die Ablösung der Bereitschaft hat zum Zeitpunkt der Wachablösung zu erfolgen.
Grad
(3)Absatz 3Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
1.Ziffer einsleichten Bereitschaft oder
2.Ziffer 2strengen Bereitschaft
zu bestimmen.
Stärke
(4)Absatz 4Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
1.Ziffer einsTeilbereitschaft,
2.Ziffer 2verstärkten Bereitschaft oder
3.Ziffer 3vollen Bereitschaft
zu bestimmen.
Leichte Bereitschaft
(5)Absatz 5Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht verlassen und müssen jederzeit verfügbar und einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.
Strenge Bereitschaft
(6)Absatz 6Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten. Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.
Teilbereitschaft
(7)Absatz 7Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der Regel
1.Ziffer einsje Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung der Stärke einer Schützengruppe zu entsprechen,
2.Ziffer 2je abgetrennter Einheit eine Charge und drei Mann zu umfassen.
Verstärkte Bereitschaft
(8)Absatz 8Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken. Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft ist unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. Das zuständige Militärkommando ist hievon zu benachrichtigen.
Volle Bereitschaft
(9)Absatz 9Bei Anordnung der vollen Bereitschaft haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe haben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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