§ 30 ADV

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten. Ausbleiben über den Zapfenstreich

(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:

1.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;

2.

Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die

a)

einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder

b)

den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,

sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;

3.

Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.

(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.

Einsatzbestimmung

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

In Kraft seit 16.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 ADV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ADV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 30 ADV


Entscheidungen zu § 30 ADV


Entscheidungen zu § 30 Abs. 3 ADV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 ADV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 ADV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 ADV
§ 31 ADV