Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Tagwache
(1)Absatz einsTagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.
(2)Absatz 2Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.
Zapfenstreich
(3)Absatz 3Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.
Abänderungsrecht
(4)Absatz 4Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.
Ausbleiben über den Zapfenstreich
(5)Absatz 5Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:
1.Ziffer einsSoldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Absatz 4, genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;
2.Ziffer 2Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die
a)Litera aeinen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder
b)Litera bden Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;sofern nicht aus den im Absatz 4, genannten Gründen anderes befohlen ist;
3.Ziffer 3Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.Soldaten, denen eine Bewilligung nach Absatz 6, erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.
(6)Absatz 6Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7)Absatz 7Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.
Einsatzbestimmung
(8)Absatz 8Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Absatz eins bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
In Kraft seit 16.01.1998 bis 31.12.9999
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