§ 24 ADV Posten

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Verhalten

§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht abnehmen lassen.

Befehle an Posten

(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.

Ablösung

(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.

Verhalten in Bedrängnis

(5) Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.

Torposten

(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen. Sie haben alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen. Sofern es zur Durchsetzung dieses Verbotes oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben als Wache notwendig ist, haben sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von ihrem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von ihrer Waffe, Gebrauch zu machen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.03.1979 bis 30.06.2001
Verhalten

§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht abnehmen lassen.

Befehle an Posten

(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.

Ablösung

(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.

Verhalten in Bedrängnis

(5) Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.

Torposten

(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen. Sie haben alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen. Sofern es zur Durchsetzung dieses Verbotes oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben als Wache notwendig ist, haben sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von ihrem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von ihrer Waffe, Gebrauch zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten