Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist Alarm zu geben.
(2)Absatz 2Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.
Alarmsignal, Alarmbefehl
(3)Absatz 3Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.
Bevorstehender Einsatz
(4)Absatz 4Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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