Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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