Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Einhaltung und Ausschluß des Dienstweges
(1)Absatz einsFür dienstliche Mitteilungen ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Einhaltung des Dienstweges durch besondere Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder
2.Ziffer 2der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder Gefahr im Verzug einen Ausschluß des Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder besonders rücksichtswürdiger persönlicher Interessen erforderlich macht.
(2)Absatz 2Der Dienstweg richtet sich nach den für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften und endet bei der Person oder Stelle, an die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.
(3)Absatz 3Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für die der Dienstweg nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für die der Dienstweg nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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