Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Einbringen
(1)Absatz einsDie außerordentliche Beschwerde kann
1.Ziffer einsbei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
2.Ziffer 2unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission
eingebracht werden.
(2)Absatz 2Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.Eine nach Absatz eins, Ziffer eins, eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (Paragraph 12, Absatz 5,). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 21.12.2019 bis 31.12.9999
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