(1) Die außerordentliche Beschwerde kann
1. | bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder | |||||||||
2. | unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission | |||||||||
eingebracht werden. |
(2) Eine nach Abs. 1 Z 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
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