§ 1 ADV Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 2 ADV Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
- 2.Ziffer 2Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
- 3.Ziffer 3Einsatz: Dienst
- a)Litera azur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
- b)Litera bim Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,
jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und- c)Litera cbei voller Bereitschaft;
- 4.Ziffer 4Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
- 5.Ziffer 5Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
- 6.Ziffer 6Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
- 7.Ziffer 7Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
- 8.Ziffer 8Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
- 9.Ziffer 9Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
- 10.Ziffer 10Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
- 11.Ziffer 11Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
- 12.Ziffer 12Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
§ 2a ADV Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a.Paragraph 2 a, Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 3 ADV
- (1)Absatz einsDer Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
- (2)Absatz 2Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
- (3)Absatz 3Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen.
Pflege und Schonung von Heeresgut
- (4)Absatz 4Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln.
Anzug
- (5)Absatz 5Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Interessen.
Kameradschaft
- (6)Absatz 6Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.
Äußeres Verhalten
- (7)Absatz 7Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
§ 4 ADV Pflichten des Vorgesetzten
Verhalten gegenüber Untergebenen
- (1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
- (2)Absatz 2Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.
- (3)Absatz 3Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Ausübung der Dienstaufsicht
- (4)Absatz 4Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
- (5)Absatz 5Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
- (6)Absatz 6Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.
Soziale Betreuung
- (7)Absatz 7Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.
§ 5 ADV Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
§ 5.Paragraph 5, Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.
§ 6 ADV Befehlsgebung
Ausübung der Befehlsgebung
- (1)Absatz einsDer Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.
- (2)Absatz 2Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.
- (3)Absatz 3Wenn
- 1.Ziffer einseine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
- 2.Ziffer 2zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist,
- 3.Ziffer 3eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige Soldaten erfordert oder
- 4.Ziffer 4der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden müssen
und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.
Gestaltung von Befehlen
- (4)Absatz 4Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.
Schriftliche Ausfertigung von Befehlen
- (5)Absatz 5Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn
- 1.Ziffer einsder Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
- 2.Ziffer 2der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.
§ 7 ADV Gehorsam
- (1)Absatz einsJeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
- (2)Absatz 2Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Abänderung durch spätere Befehle
- (3)Absatz 3Würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
Selbständige Abänderung
- (4)Absatz 4Wenn ein Befehl offenkundig
- 1.Ziffer einsdurch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder
- 2.Ziffer 2das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde
und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
Einwände gegen einen Befehl
- (5)Absatz 5Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen
- 1.Ziffer einsder Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
- 2.Ziffer 2dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder
- 3.Ziffer 3das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.
Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
Klarstellung von Befehlen
- (6)Absatz 6Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.
Vollzugsmeldung
- (7)Absatz 7Der Vollzug eines Befehls ist nur dann zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
§ 8 ADV Militärischer Gruß und dienstliche Anrede
Militärischer Gruß
- (1)Absatz einsSoldaten in Uniform haben den Gruß in militärischer Form zu leisten. Angehörige von Formationen haben nicht einzeln zu grüßen; für sie hat der Kommandant den militärischen Gruß zu leisten.
- (2)Absatz 2Soldaten in Uniform haben alle Vorgesetzten und Dienstgradhöheren im Dienst bei erstmaliger Begegnung am selben Tag, außerhalb des Dienstes bei jeder Begegnung zu grüßen. Der militärische Gruß ist ferner beim Abspielen der Bundeshymne oder einer Landeshymne aus öffentlichem Anlaß sowie gegenüber den Feldzeichen des Bundesheeres zu leisten.
Erwiderungspflicht
- (3)Absatz 3Soldaten in Uniform haben jeden Gruß mit militärischem Gruß zu erwidern.
Entfall der Grußpflicht
- (4)Absatz 4Die Grußpflicht entfällt, wenn dies nach den gegebenen Umständen mit einer Gefährdung verbunden wäre oder unangebracht erscheint, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen, im Gefechtsdienst oder in Sanitär- und Freizeiträumen.
Dienstliche Anrede
- (5)Absatz 5Die Soldaten haben bei der dienstlichen Anrede das „Sie“ zu gebrauchen. Soldaten gleichen Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis stehen, sowie Soldaten verschiedener Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ und Dienstgrad anzusprechen; die Beifügung des Familiennamens ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten funktionsbezogenen Befehls-, Kommando- oder sonstigen Anreden bleiben unberührt.
§ 9 ADV Meldungen
Allgemeine Meldepflicht
- (1)Absatz einsDer Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:
- 1.Ziffer einsbesondere Vorfälle;
- 2.Ziffer 2das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
- 3.Ziffer 3alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
- (2)Absatz 2Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.
Besondere Meldepflicht
- (3)Absatz 3Betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant der Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach Abs. 1 bleibt hievon unberührt.Betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant der Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach Absatz eins, bleibt hievon unberührt.
§ 10 ADV Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen
Ärztliche Betreuung der Soldaten
- (1)Absatz einsPräsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche Behandlung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch nehmen.
- (2)Absatz 2Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit kann bei Soldaten entfallen, die zu einem Präsenzdienst in der Dauer von bis zu drei Wochen einberufen wurden und deren Dienstleistung mit keiner erhöhten körperlichen Inanspruchnahme oder Gefahrengeneigtheit verbunden ist. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist jedoch auch in diesen Fällen durchzuführen, wenn militärische Erfordernisse es erfordern oder wenn es die betreffenden Soldaten gegenüber ihrer zuständigen militärischen Dienststelle schriftlich verlangen.
Truppenkrankenbuch
- (3)Absatz 3Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Grad der Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten, Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Soldaten festzuhalten sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen Kommandanten zu beachten.
Unfälle und plötzliche Erkrankungen
- (4)Absatz 4Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder plötzlich schwer erkrankt, ist unverzüglich der nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der Militärarzt, zu rufen. Hiezu sind in erster Linie die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag, in deren Abwesenheit alle Kameraden verpflichtet. Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem vorgesetzten Kommando ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
Erhebungen
- (5)Absatz 5Wird ein Soldat durch einen Unfall im Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando den Sachverhalt zu erheben und bei Verdacht eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Ärztliche Meldungen
- (6)Absatz 6Liegt bei einem Unfall im Dienst nach ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung vor, so ist vom Militärarzt eine ärztliche Meldung über das zuständige Militärkommando an das Bundesministerium für Landesverteidigung zu erstatten.
Besondere Meldepflichten der Soldaten
- (7)Absatz 7Kann ein Soldat infolge einer Verletzung oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
- (8)Absatz 8Nimmt ein Soldat, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, in einem der im Abs. 7 umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.Nimmt ein Soldat, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, in einem der im Absatz 7, umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
- (9)Absatz 9Meldungen nach den Abs. 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.Meldungen nach den Absatz 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.
Erkrankung während der dienstfreien Zeit
- (10)Absatz 10Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Absatz 7, umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.
§ 11 ADV Wünsche
Einbringen von Wünschen
- (1)Absatz einsDem Soldaten steht das Recht zu, persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich einzubringen. Wünsche sind zu begründen.
- (2)Absatz 2Wünsche sind mündlich
- 1.Ziffer einsvon Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach Paragraph 15, Absatz eins, allenfalls abzuhaltenden Rapport,
- 2.Ziffer 2von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich sind Wünsche von allen Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie sind von Offizieren an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten.
- (3)Absatz 3Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihren Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung
- (4)Absatz 4Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten waren, nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich, so hat der Vorgesetzte den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht befürwortet, so ist dies zu begründen.
Weiterführung eines Wunsches
- (5)Absatz 5Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Absatz 4, zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.
§ 12 ADV Beschwerderecht
- (1)Absatz einsDem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren.
- (2)Absatz 2Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.
Beschwerdeniederschrift
- (3)Absatz 3Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.
Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß
- (4)Absatz 4Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung von Beschwerden
- (5)Absatz 5Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden am Tag, an dem die Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat
- 1.Ziffer einsdie Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
- 2.Ziffer 2erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie
- 3.Ziffer 3allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens
zu umfassen.
Mitteilung an den Beschwerdeführer
- (6)Absatz 6Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 ADV Ordentliche Beschwerde
Einbringen von ordentlichen Beschwerden
- (1)Absatz einsDie ordentliche Beschwerde ist mündlich
- 1.Ziffer einsvon Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach Paragraph 15, Absatz eins, allenfalls abzuhaltenden Rapport,
- 2.Ziffer 2von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde von allen Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie ist von Offizieren an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten. - (2)Absatz 2Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten, bei dem die ordentliche Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre (Abs. 1), so kann sie anstatt bei diesem beim nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an diesen gerichtet werden.Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten, bei dem die ordentliche Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre (Absatz eins,), so kann sie anstatt bei diesem beim nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an diesen gerichtet werden.
- (3)Absatz 3Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes; richtet sich eine ordentliche Beschwerde gegen einen Vorgesetzten und ersucht der Beschwerdeführer vor Einbringen der Beschwerde innerhalb obiger Frist um eine persönliche Aussprache mit diesem Vorgesetzten über den Gegenstand der Beschwerde, so endet die Frist zum Einbringen der Beschwerde am siebenten Tag nach dieser Aussprache. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen die Tage des Postenlaufes und des Dienstweges sind in die Frist nicht einzurechnen.
Zuständigkeit zur Erledigung
- (4)Absatz 4Die ordentliche Beschwerde hat – ausgenommen die Fälle der Abs. 5 und 6 – der Vorgesetzte, bei dem die Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen. Gehören der Beschwerdeführer und derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten zu erledigen.Die ordentliche Beschwerde hat – ausgenommen die Fälle der Absatz 5 und 6 – der Vorgesetzte, bei dem die Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen. Gehören der Beschwerdeführer und derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten zu erledigen.
Beschwerden über ärztliche Betreuung
- (5)Absatz 5Ordentliche Beschwerden gegen einen Militärarzt wegen unzureichender ärztlicher Betreuung hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen.
Ausschluß von der Beschwerdeerledigung
- (6)Absatz 6Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn gerichtet ist. Wurde sie bei ihm mündlich vorgebracht, so hat er dafür zu sorgen, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde ohne Verzug beim nächsthöheren Vorgesetzten vorbringen kann; eine schriftliche Beschwerde ist unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte hat die Beschwerde zu erledigen.
Weiterführung der Beschwerde
- (7)Absatz 7Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung (§ 12 Abs. 6) bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung (§ 12 Abs. 5) zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen. Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig, so kann die ordentliche Beschwerde unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen bis zu dem diesem Kommandanten übergeordneten Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser hat sie endgültig zu erledigen.Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung (Paragraph 12, Absatz 6,) bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung (Paragraph 12, Absatz 5,) zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen. Der letzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig, so kann die ordentliche Beschwerde unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen bis zu dem diesem Kommandanten übergeordneten Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser hat sie endgültig zu erledigen.
§ 14 ADV Außerordentliche Beschwerde
Einbringen
- (1)Absatz einsDie außerordentliche Beschwerde kann
- 1.Ziffer einsbei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
- 2.Ziffer 2unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission
eingebracht werden.
- (2)Absatz 2Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.Eine nach Absatz eins, Ziffer eins, eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (Paragraph 12, Absatz 5,). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
§ 15 ADV Rapport und persönliche Aussprache
Rapport
- (1)Absatz einsZur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfordern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden ist bei jeder Einheit in der Regel von Montag bis Freitag täglich, bei jedem höheren Kommando fallweise, Rapport abzuhalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erledigung dringender Angelegenheiten ist nicht an den Rapport gebunden.
- (2)Absatz 2Angelegenheiten, die sich nicht für eine allgemeine Erörterung eignen, sind vom Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache zu behandeln.
- (3)Absatz 3Jeder Soldat ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. Ein Vorgesetzter, der um eine persönliche Aussprache ersucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.
Anwesenheit dritter Personen
- (4)Absatz 4Bei der persönlichen Aussprache dürfen außer dem Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend sein.
§ 16 ADV Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung
Wünsche und Beschwerden
- (1)Absatz einsDer Soldatenvertreter ist berechtigt, im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches Wünsche und Beschwerden einzubringen.
- (2)Absatz 2Soldaten können beim Verfassen und Einbringen von Wünschen und Beschwerden die Mitwirkung ihres Soldatenvertreters in Anspruch nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten lassen.
- (3)Absatz 3Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.
Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß
- (4)Absatz 4Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.
Teilnahme bei persönlicher Aussprache
- (5)Absatz 5Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (§ 15 Abs. 2 und 3) sein Soldatenvertreter beizuziehen.Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) sein Soldatenvertreter beizuziehen.
Weitere Rechte der Soldatenvertreter
- (6)Absatz 6Die weiteren den Soldatenvertretern nach dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Rechte der Personalvertretung und der durch diese vertretenen Soldaten
- (7)Absatz 7Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.Die in den Absatz eins bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
§ 17 ADV Dienstweg
Einhaltung und Ausschluß des Dienstweges
- (1)Absatz einsFür dienstliche Mitteilungen ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdie Einhaltung des Dienstweges durch besondere Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder
- 2.Ziffer 2der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder Gefahr im Verzug einen Ausschluß des Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder besonders rücksichtswürdiger persönlicher Interessen erforderlich macht.
- (2)Absatz 2Der Dienstweg richtet sich nach den für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften und endet bei der Person oder Stelle, an die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.
- (3)Absatz 3Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für die der Dienstweg nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für die der Dienstweg nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
§ 18 ADV Dienst im Garnisonsort
Garnisonskommandant
- (1)Absatz einsGarnisonskommandant ist der ranghöchste Kommandant der in einem Garnisonsort untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
- (2)Absatz 2Der Garnisonskommandant ist für die militärische Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes verantwortlich. In diesen Belangen sind ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.
Unterstellung
- (3)Absatz 3Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Absatz 2, umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.
§ 19 ADV Dienst in Kasernen
Kasernkommandant
- (1)Absatz einsKasernkommandant ist der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
- (2)Absatz 2Der Kasernkommandant hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Kasernordnung
- (3)Absatz 3Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Absatz 2,) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.
Plakate und Ankündigungen
- (4)Absatz 4An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht nur vorübergehend benützt werden oder die dem Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten und Ankündigungen nur zulässig, wenn dies von dienstlichem Interesse ist oder diese Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter haben.
Fotografieren und Filmen
- (5)Absatz 5Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.
Unterbringung der Soldaten
- (6)Absatz 6In der Kaserne ist für eine wohnliche und saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen. Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische Verband gewahrt bleiben; Wünsche einzelner Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zimmerkommandant
- (7)Absatz 7Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten ein Soldat als Zimmerkommandant zu bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter und für Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit verantwortlich.
Geltungsbereich
- (8)Absatz 8Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten gelten sinngemäß auch für andere militärische Objekte, die der Unterbringung von Truppen dienen (Lager, Quartier, Freilager und dgl.), deren Bereich und deren Kommandanten.
Einsatzbestimmung
- (9)Absatz 9Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Absatz 6, nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
§ 20 ADV Dienst vom Tag
Zweck
- (1)Absatz einsDer Dienst vom Tag ist von den Soldaten vom Tag zu leisten. Sie haben als Gehilfen des jeweiligen Kommandanten diesen in seinem Dienstbereich zu unterstützen. Sie sind in ihrem Dienstbereich Vorgesetzte aller Soldaten mit gleichem oder niedrigerem Dienstgrad.
- (2)Absatz 2Die Zahl der Soldaten vom Tag ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken. In der Regel genügen
- 1.Ziffer einsje Garnisonsort, in dem sich das Kommando eines Heereskörpers befindet, ein Offizier als Garnisonsoffizier vom Tag,
- 2.Ziffer 2je Kaserne ein Offizier oder ein Unteroffizier als Offizier vom Tag,
- 3.Ziffer 3je Einheit zwei Chargen oder Rekruten als Chargen vom Tag.
Erweist es sich zur Unterstützung der genannten Soldaten vom Tag als notwendig, so ist für mehrere Einheiten in einer Kaserne ein Unteroffizier oder ein Zugsführer als Unteroffizier vom Tag einzuteilen.
Festlegung und Einteilung
- (3)Absatz 3Die Festlegung des Dienstes vom Tag und die Einteilung der Soldaten vom Tag obliegt hinsichtlich
- 1.Ziffer einsdes Garnisonsoffiziers vom Tag dem Garnisonskommandanten,
- 2.Ziffer 2des Offiziers vom Tag dem Kasernkommandanten,
- 3.Ziffer 3des Unteroffiziers vom Tag dem Kommandanten des Truppenkörpers,
- 4.Ziffer 4der Chargen vom Tag dem Einheitskommandanten.
Verfügbarkeit
- (4)Absatz 4Während des Dienstes haben sich die Soldaten vom Tag in ihrem Dienstbereich zur Verfügung ihres Kommandanten zu halten. Sie haben, mit Ausnahme des Unteroffiziers vom Tag, an Ausrückungen nicht teilzunehmen.
Begünstigung
- (5)Absatz 5Die Soldaten vom Tag sind vor Antritt ihres Dienstes eine Stunde und nach Beendigung ihres Dienstes zwei Stunden von einer dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.
Garnisonsoffizier vom Tag
- (6)Absatz 6Der Garnisonsoffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Garnisonskommandanten und ist im Wege der Offiziere vom Tag Vorgesetzter auch aller im Garnisonsort Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug hat er die ersten für die Sicherheit des Garnisonsortes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat im Garnisonsort anwesend und jederzeit erreichbar zu sein sowie alle wichtigen Vorfälle und die auf Grund dieser Vorfälle ergriffenen Maßnahmen unverzüglich dem Garnisonskommandanten zu melden.
Offizier vom Tag
- (7)Absatz 7Der Offizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kasernkommandanten. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag eingeteilt, so untersteht der Offizier vom Tag auch diesem. Dem Offizier vom Tag obliegen die Überwachung der Kasernordnung sowie die erste Befehlsgebung bei Gefahr im Verzug. Er ist Vorgesetzter auch aller in der Kaserne Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag nicht einzuteilen, so hat der ranghöchste Offizier vom Tag im Garnisonsort auch dessen Aufgaben wahrzunehmen.
Unteroffizier vom Tag
- (8)Absatz 8Der Unteroffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kommandanten des Truppenkörpers sowie dem Offizier vom Tag in deren jeweiligem Befehlsbereich. Dem Unteroffizier vom Tag obliegt die Überwachung der Unterkünfte seines Dienstbereiches sowie die Erfüllung der ihm sonst vom Kommandanten des Truppenkörpers zugewiesenen besonderen Aufgaben.
Chargen vom Tag
- (9)Absatz 9Die Chargen vom Tag unterstehen für die Dauer ihres Dienstes ihrem Einheitskommandanten sowie dem Offizier vom Tag – gegebenenfalls im Wege eines Unteroffiziers vom Tag – in deren jeweiligem Befehlsbereich. Sie haben für die militärische Ordnung und Sicherheit in ihrem Dienstbereich sowie für die Erfüllung der ihnen sonst vom Einheitskommandanten zugewiesenen besonderen Aufgaben zu sorgen.
Dienstanweisungen
- (10)Absatz 10Im einzelnen sind die Aufgaben der Soldaten vom Tag innerhalb einer Kaserne durch Dienstanweisungen des Kasernkommandanten zu regeln. Die Dienstanweisung für den Garnisonsoffizier vom Tag ist vom Garnisonskommandanten, die Dienstanweisung für den Unteroffizier vom Tag vom Kommandanten des Truppenkörpers zu erlassen.
Einsatzbestimmung
- (11)Absatz 11Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 10 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Absatz eins bis 10 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
§ 21 ADV Bereitschaftsdienst
Einteilung
- (1)Absatz einsIn Kasernen ist vom Kasernkommandanten nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen eine Bereitschaft im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen.
- (2)Absatz 2Die Bereitschaft untersteht im Wege des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten sowie den von diesen mit der Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag. Die Ablösung der Bereitschaft hat zum Zeitpunkt der Wachablösung zu erfolgen.
Grad
- (3)Absatz 3Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
- 1.Ziffer einsleichten Bereitschaft oder
- 2.Ziffer 2strengen Bereitschaft
zu bestimmen.
Stärke
- (4)Absatz 4Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
- 1.Ziffer einsTeilbereitschaft,
- 2.Ziffer 2verstärkten Bereitschaft oder
- 3.Ziffer 3vollen Bereitschaft
zu bestimmen.
Leichte Bereitschaft
- (5)Absatz 5Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht verlassen und müssen jederzeit verfügbar und einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.
Strenge Bereitschaft
- (6)Absatz 6Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten. Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.
Teilbereitschaft
- (7)Absatz 7Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der Regel
- 1.Ziffer einsje Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung der Stärke einer Schützengruppe zu entsprechen,
- 2.Ziffer 2je abgetrennter Einheit eine Charge und drei Mann zu umfassen.
Verstärkte Bereitschaft
- (8)Absatz 8Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken. Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft ist unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. Das zuständige Militärkommando ist hievon zu benachrichtigen.
Volle Bereitschaft
- (9)Absatz 9Bei Anordnung der vollen Bereitschaft haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe haben.
§ 22 ADV Wachdienst
Begriff
- (1)Absatz einsDer Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen auf Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Angehörige der Militärpolizei Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben, gelten sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Der Wachauftrag hat zu enthalten
- 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,
- 2.Ziffer 2die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und
- 3.Ziffer 3allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst.
Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen.
Arten
- (3)Absatz 3Der innere Wachdienst erstreckt sich auf die Bewachung der Kasernen, der in diesen befindlichen Unterkünfte und der den Kasernen nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den inneren Wachdienst hat der zuständige Kasernkommandant, den äußeren der Kommandant zu verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung fällt.
Anordnungen der Wachen
- (4)Absatz 4Alle Soldaten haben den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten.
Stärke
- (5)Absatz 5Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen im unbedingt notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen, von denen einer als Kommandant einzuteilen ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter des Kommandanten einzuteilen.
Bewaffnung, Ausrüstung, Sonderbekleidung
- (6)Absatz 6Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen. Die Benützung von Sonderbekleidung sowie Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu befehlen.
Vorbereitungszeit und Zeit nach Beendigung des Wachdienstes
- (7)Absatz 7Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes sind die Soldaten für die Dauer der Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung von einer sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.
Wachdienst in der Dauer von 24 Stunden
- (8)Absatz 8Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden zu betragen. Die aus einem solchen Wachdienst einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung der für die Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung erforderlichen Zeit für mindestens vier Stunden dienstfrei zu belassen.
Belehrung und Abfertigung der Wache
- (9)Absatz 9Die Wache ist vor Antritt eines inneren Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen; bei einem äußeren Wachdienst obliegt die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten oder einem von diesem zu bestimmenden Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten ranghöher zu sein hat. Die Abfertigung hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft zu bestehen. Der Wachabfertigung hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen und über den Wachauftrag voranzugehen.
Ablösung der Wache
- (10)Absatz 10Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung ist unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden Personen und Sachen durchzuführen.
Allgemeine Pflichten der Wachen
- (11)Absatz 11Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen Grundsätzen unter strikter Beachtung ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und gewissenhaft zu erfüllen.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2001,)
§ 23 ADV Wachkommandant
Wachkommandant
- (1)Absatz einsDer Wachkommandant hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst, insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt, so hat dieser den Wachkommandanten zu unterstützen und im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
- (2)Absatz 2Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender Vorgesetzter, die sie nicht persönlich kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend ausgewiesen hat.
Verfehlungen von Wachsoldaten
- (3)Absatz 3Soldaten, die sich während des Wachdienstes einer Verfehlung schuldig machen, sind vom Wachkommandanten erst nach ihrem Einrücken vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen. Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen, daß der Soldat abgelöst wird.
§ 24 ADV Posten
Verhalten
- (1)Absatz einsPosten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- (2)Absatz 2Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht abnehmen lassen.
- (3)Absatz 3Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.
Ablösung
- (4)Absatz 4Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.
Verhalten in Bedrängnis
- (5)Absatz 5Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.
Torposten
- (6)Absatz 6Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen.
§ 26 ADV Streifen und Bedeckungen
- (1)Absatz einsStreifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
- (2)Absatz 2Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
§ 27 ADV Wachbereitschaft
§ 27.Paragraph 27, Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu halten. Paragraph 24, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 28 ADV Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28.Paragraph 28, Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind Paragraph 22, Absatz 2,, 5 und 7 bis 9 sowie Paragraph 24, Absatz 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
§ 29 ADV Zeitordnung
Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme
- (1)Absatz einsDie Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
- (2)Absatz 2Erfordert die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, so darf die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.Erfordert die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins,, so darf die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
- (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten werden, wenn dies die Erreichung des Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.Die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiten einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten werden, wenn dies die Erreichung des Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.
- (4)Absatz 4Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch nicht für länger als 24 Stunden – abgesehen von einer geringfügigen Überschreitung aus triftigen Gründen – herangezogen werden. Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten Dienstes entspricht.Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht. Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch nicht für länger als 24 Stunden – abgesehen von einer geringfügigen Überschreitung aus triftigen Gründen – herangezogen werden. Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten Dienstes entspricht.
Dienstplan
- (5)Absatz 5Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme, der sonstige zeitliche Ablauf des Dienstbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb betreffende Befehle sind im einzelnen vom Einheitskommandanten in einem Dienstplan festzulegen.
Einsatzbestimmung
- (6)Absatz 6Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Absatz eins bis 5 nicht anzuwenden. Absatz 5, ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.
§ 30 ADV Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich
Tagwache
- (1)Absatz einsTagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.
- (2)Absatz 2Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.
Zapfenstreich
- (3)Absatz 3Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.
Abänderungsrecht
- (4)Absatz 4Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.
Ausbleiben über den Zapfenstreich
- (5)Absatz 5Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:
- 1.Ziffer einsSoldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Absatz 4, genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;
- 2.Ziffer 2Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die
- a)Litera aeinen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder
- b)Litera bden Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;sofern nicht aus den im Absatz 4, genannten Gründen anderes befohlen ist;
- 3.Ziffer 3Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.Soldaten, denen eine Bewilligung nach Absatz 6, erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.
- (6)Absatz 6Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- (7)Absatz 7Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.
Einsatzbestimmung
- (8)Absatz 8Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Absatz eins bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
§ 31 ADV Ausgang
- (1)Absatz einsDen Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.
- (2)Absatz 2Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.
- (3)Absatz 3Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
- 1.Ziffer einsnur in Gruppen,
- 2.Ziffer 2nur in Uniform oder
- 3.Ziffer 3nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.
§ 32 ADV Alarm
- (1)Absatz einsIst die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist Alarm zu geben.
- (2)Absatz 2Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.
Alarmsignal, Alarmbefehl
- (3)Absatz 3Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.
Bevorstehender Einsatz
- (4)Absatz 4Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.
§ 33 ADV Assistenztruppen
Assistenz
- (1)Absatz einsAssistenz ist der Einsatz von Truppen
- 1.Ziffer einszum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt oder
- 2.Ziffer 2zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die bloße Durchführung im allgemeinen Interesse gelegener Arbeiten zählt nicht als Assistenz; dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten nach Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
- (2)Absatz 2Sofern Assistenzen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.
Beistellung
- (3)Absatz 3Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen richtet sich nach den jeweiligen für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften. Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die Kommandanten von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier vom Tag sowie der Offizier vom Tag ermächtigt, Assistenztruppen beizustellen.
Zusammensetzung und Ausrüstung der Assistenztruppen
- (4)Absatz 4Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen sowie über Art und Weise eines Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher Stärke und Ausrüstung beigestellt werden, daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist. Eine Gefährdung der Garnison ist jedoch zu vermeiden. Auf ausreichenden Schutz militärisch wichtiger Objekte ist Bedacht zu nehmen.
Abgrenzung der Befugnisse
- (5)Absatz 5Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht werden sollen, werden von den zivilen Behörden und Organen, die Assistenz angefordert haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen sowie die sonst mit der Durchführung der Assistenz verbundenen Anordnungen obliegen ausschließlich den militärischen Kommandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe haben mit den zuständigen zivilen Behörden und Organen das zur Erreichung des gesetzten Zieles und zur Durchführung der Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.
Grundsätze der Assistenz
- (6)Absatz 6Assistenztruppen haben den Verfügungen der zivilen Behörden und Organe, denen sie beigegeben sind, den nötigen Nachdruck zu geben und die einschreitenden Behörden und Organe zu schützen.
Auftreten
- (7)Absatz 7Die Kommandanten einer Assistenztruppe, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete, voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie haben alles zu tun, um den Zweck der Assistenz ohne Waffengebrauch zu erreichen.
Waffengebrauch
- (8)Absatz 8Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation darf – abgesehen von dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe selbst – nur auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden erfolgen, wenn dessen vorausgegangenen Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfolglos geblieben sind und der Kommandant der ihm beigegebenen Truppe gehört worden ist. Erscheint als Folge von Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte bleiben unberührt.
Beendigung der Assistenz
- (9)Absatz 9Eine Assistenz ist zu beenden, wenn
- 1.Ziffer einsder Auftrag vollständig ausgeführt wurde oder
- 2.Ziffer 2die anfordernde Behörde oder das anfordernde Organ auf weitere Assistenz verzichtet.
§ 34 ADV Teilnahme an Veranstaltungen
- (1)Absatz einsAn Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.
- (2)Absatz 2An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.
§ 35 ADV Schlußbestimmungen
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 3, 8 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 5, sowie Paragraph 31, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1998,, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.
- (3)Absatz 3Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz 6, sowie Paragraph 28,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2001,, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
- (3a)Absatz 3 aDie Promulgationsklausel und § 21 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Promulgationsklausel und Paragraph 21, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
- (3b)Absatz 3 b§ 2a, § 12 Abs. 2 und 5, § 14 und § 22 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 und 5, Paragraph 14 und Paragraph 22, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3c)Absatz 3 c§ 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (4)Absatz 4Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.
- (5)Absatz 5Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten Paragraph 22, Absatz 12, sowie Paragraph 25, samt Überschrift außer Kraft.
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2014
- § 0 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2001
- § 0 gültig von 16.01.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/1998
- § 0 gültig von 01.03.1979 bis 15.01.1998
| Inhaltsverzeichnis |
§ | 1. Geltungsbereich |
§ | 2. Begriffsbestimmungen |
§ | 2a. Sprachliche Gleichbehandlung |
§ | 3. Allgemeine Pflichten des Soldaten |
§ | 4. Pflichten des Vorgesetzten |
§ | 5. Gestaltung dienstlicher Maßnahmen |
§ | 6. Befehlsgebung |
§ | 7. Gehorsam |
§ | 8. Militärischer Gruß und dienstliche Anrede |
§ | 9. Meldungen |
§ | 10. Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen |
§ | 11. Wünsche |
§ | 12. Beschwerderecht |
§ | 13. Ordentliche Beschwerde |
§ | 14. Außerordentliche Beschwerde |
§ | 15. Rapport und persönliche Aussprache |
§ | 16. Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung |
§ | 17. Dienstweg |
§ | 18. Dienst im Garnisonsort |
§ | 19. Dienst in Kasernen |
§ | 20. Dienst vom Tag |
§ | 21. Bereitschaftsdienst |
§ | 22. Wachdienst |
§ | 23. Wachkommandant |
§ | 24. Posten |
§ | 25. entfällt |
§ | 26. Streifen und Bedeckungen |
§ | 27. Wachbereitschaft |
§ | 28. Einsatzbestimmung für den Wachdienst |
§ | 29. Zeitordnung |
§ | 30. Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich |
§ | 31. Ausgang |
§ | 32. Alarm |
§ | 33. Assistenztruppen |
§ | 34. Teilnahme an Veranstaltungen |
§ | 35. Schlussbestimmungen |