Gesamte Rechtsvorschrift ADV

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

§ 1 ADV


Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 2 ADV


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);

2.

Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;

3.

Einsatz: Dienst

a)

zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,

b)

im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen, jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und

c)

bei voller Bereitschaft;

4.

Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

5.

Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

6.

Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;

7.

Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

8.

Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

9.

Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

10.

Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;

11.

Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;

12.

Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

§ 2a ADV


Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 3 ADV


(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.

§ 4 ADV


(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.

§ 5 ADV


Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.

§ 6 ADV


(3) Wenn

1.

eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,

2.

zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist,

3.

eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige Soldaten erfordert oder

4.

der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden müssen

und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.

Gestaltung von Befehlen

(4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.

Schriftliche Ausfertigung von Befehlen

(5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn

1.

der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder

2.

der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.

Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.

§ 7 ADV


(4) Wenn ein Befehl offenkundig

1.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder

2.

das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde

und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber sobald wie möglich zu melden. Einwände gegen einen Befehl

(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen

1.

der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,

2.

dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder

3.

das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.

Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Klarstellung von Befehlen

(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.

Vollzugsmeldung

(7) Der Vollzug eines Befehls ist nur dann zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.

§ 8 ADV


(5) Die Soldaten haben bei der dienstlichen Anrede das „Sie“ zu gebrauchen. Soldaten gleichen Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis stehen, sowie Soldaten verschiedener Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ und Dienstgrad anzusprechen; die Beifügung des Familiennamens ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten funktionsbezogenen Befehls-, Kommando- oder sonstigen Anreden bleiben unberührt.

§ 9 ADV


1.

besondere Vorfälle;

2.

das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;

3.

alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Form der Meldung

(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.

Besondere Meldepflicht

(3) Betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant der Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach Abs. 1 bleibt hievon unberührt.

§ 10 ADV


Ärztliche Betreuung der Soldaten

  1. (1)Absatz einsPräsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche Behandlung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch nehmen.
  1. (2)Absatz 2Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit kann bei Soldaten entfallen, die zu einem Präsenzdienst in der Dauer von bis zu drei Wochen einberufen wurden und deren Dienstleistung mit keiner erhöhten körperlichen Inanspruchnahme oder Gefahrengeneigtheit verbunden ist. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist jedoch auch in diesen Fällen durchzuführen, wenn militärische Erfordernisse es erfordern oder wenn es die betreffenden Soldaten gegenüber ihrer zuständigen militärischen Dienststelle schriftlich verlangen.

Truppenkrankenbuch

  1. (3)Absatz 3Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Grad der Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten, Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Soldaten festzuhalten sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen Kommandanten zu beachten.

Unfälle und plötzliche Erkrankungen

  1. (4)Absatz 4Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder plötzlich schwer erkrankt, ist unverzüglich der nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der Militärarzt, zu rufen. Hiezu sind in erster Linie die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag, in deren Abwesenheit alle Kameraden verpflichtet. Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem vorgesetzten Kommando ist unverzüglich Meldung zu erstatten.

Erhebungen

  1. (5)Absatz 5Wird ein Soldat durch einen Unfall im Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando den Sachverhalt zu erheben und bei Verdacht eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

Ärztliche Meldungen

  1. (6)Absatz 6Liegt bei einem Unfall im Dienst nach ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung vor, so ist vom Militärarzt eine ärztliche Meldung über das zuständige Militärkommando an das Bundesministerium für Landesverteidigung zu erstatten.

Besondere Meldepflichten der Soldaten

  1. (7)Absatz 7Kann ein Soldat infolge einer Verletzung oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
  2. (8)Absatz 8Nimmt ein Soldat, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, in einem der im Abs. 7 umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.Nimmt ein Soldat, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, in einem der im Absatz 7, umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
  3. (9)Absatz 9Meldungen nach den Abs. 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.Meldungen nach den Absatz 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.

Erkrankung während der dienstfreien Zeit

  1. (10)Absatz 10Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Absatz 7, umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.

§ 11 ADV


(1) Dem Soldaten steht das Recht zu, persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich einzubringen. Wünsche sind zu begründen.

(2) Wünsche sind mündlich

1.

von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,

2.

von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport

vorzubringen. Schriftlich sind Wünsche von allen Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie sind von Offizieren an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten.

Gleiche Wünsche mehrerer Soldaten

(3) Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihren Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.

Erledigung

(4) Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten waren, nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich, so hat der Vorgesetzte den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht befürwortet, so ist dies zu begründen.

Weiterführung eines Wunsches

(5) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.

§ 12 ADV


(1) Dem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren. Arten der Beschwerde

(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.

Beschwerdeniederschrift

(3) Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.

Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß

(4) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen. Erledigung von Beschwerden

(5) Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden am Tag, an dem die Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat

1.

die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,

2.

erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie

3.

allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens

zu umfassen.

Mitteilung an den Beschwerdeführer

(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 ADV


(1) Die ordentliche Beschwerde ist mündlich

1.

von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,

2.

von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport

vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde von allen Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie ist von Offizieren an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten.

(2) Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten, bei dem die ordentliche Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre (Abs. 1), so kann sie anstatt bei diesem beim nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an diesen gerichtet werden. Frist zum Einbringen

(3) Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes; richtet sich eine ordentliche Beschwerde gegen einen Vorgesetzten und ersucht der Beschwerdeführer vor Einbringen der Beschwerde innerhalb obiger Frist um eine persönliche Aussprache mit diesem Vorgesetzten über den Gegenstand der Beschwerde, so endet die Frist zum Einbringen der Beschwerde am siebenten Tag nach dieser Aussprache. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen die Tages des Postenlaufes und des Dienstweges sind in die Frist nicht einzurechnen.

Zuständigkeit zur Erledigung

(4) Die ordentliche Beschwerde hat - - ausgenommen die Fälle der Abs. 5 und 6 - - der Vorgesetzte, bei dem die Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen. Gehören der Beschwerdeführer und derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten zu erledigen.

Beschwerden über ärztliche Betreuung

(5) Ordentliche Beschwerden gegen einen Militärarzt wegen unzureichender ärztlicher Betreuung hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen.

Ausschluß von der Beschwerdeerledigung

(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn gerichtet ist. Wurde sie bei ihm mündlich vorgebracht, so hat er dafür zu sorgen, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde ohne Verzug beim nächsthöheren Vorgesetzten vorbringen kann; eine schriftliche Beschwerde ist unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte hat die Beschwerde zu erledigen.

Weiterführung der Beschwerde

(7) Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung (§ 12 Abs. 6) bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung (§ 12 Abs. 5) zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen. Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig, so kann die ordentliche Beschwerde unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen bis zu dem diesem Kommandanten übergeordneten Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser hat sie endgültig zu erledigen.

§ 14 ADV


(1) Die außerordentliche Beschwerde kann

1.

bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder

2.

unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission

eingebracht werden.

Weiterleitung

(2) Eine nach Abs. 1 Z 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.

(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

§ 15 ADV


(4) Bei der persönlichen Aussprache dürfen außer dem Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend sein.

§ 16 ADV


(7) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetz unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 17 ADV


(1) Für dienstliche Mitteilungen ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn

1.

die Einhaltung des Dienstweges durch besondere Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder

2.

der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder Gefahr im Verzug einen Ausschluß des Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder besonders rücksichtswürdiger persönlicher Interessen erforderlich macht.

(2) Der Dienstweg richtet sich nach den für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften und endet bei der Person oder Stelle, an die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.

Zwischenvorgesetzte

(3) Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für der Dienstweg nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.

§ 18 ADV


(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.

§ 19 ADV


(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

§ 20 ADV


(2) Die Zahl der Soldaten vom Tag ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken. In der Regel genügen

1.

je Garnisonsort, in dem sich das Kommando eines Heereskörpers befindet, ein Offizier als Garnisonsoffizier vom Tag,

2.

je Kaserne ein Offizier oder ein Unteroffizier als Offizier vom Tag,

3.

je Einheit zwei Chargen oder Rekruten als Chargen vom Tag.

Erweist es sich zur Unterstützung der genannten Soldaten vom Tag als notwendig, so ist für mehrere Einheiten in einer Kaserne ein Unteroffizier oder ein Zugsführer als Unteroffizier vom Tag einzuteilen.

Festlegung und Einteilung

(3) Die Festlegung des Dienstes vom Tag und die Einteilung der Soldaten vom Tag obliegt hinsichtlich

1.

des Garnisonsoffiziers vom Tag dem Garnisonskommandanten,

2.

des Offiziers vom Tag dem Kasernkommandanten,

3.

des Unteroffiziers vom Tag dem Kommandanten des Truppenkörpers,

4.

der Chargen vom Tag dem Einheitskommandanten.

Verfügbarkeit

(4) Während des Dienstes haben sich die Soldaten vom Tag in ihrem Dienstbereich zur Verfügung ihres Kommandanten zu halten. Sie haben, mit Ausnahme des Unteroffiziers vom Tag, an Ausrückungen nicht teilzunehmen.

Begünstigung

(5) Die Soldaten vom Tag sind vor Antritt ihres Dienstes eine Stunde und nach Beendigung ihres Dienstes zwei Stunden von einer dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.

Garnisonsoffizier vom Tag

(6) Der Garnisonsoffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Garnisonskommandanten und ist im Wege der Offiziere vom Tag Vorgesetzter auch aller im Garnisonsort Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug hat er die ersten für die Sicherheit des Garnisonsortes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat im Garnisonsort anwesend und jederzeit erreichbar zu sein sowie alle wichtigen Vorfälle und die auf Grund dieser Vorfälle ergriffenen Maßnahmen unverzüglich dem Garnisonskommandanten zu melden.

Offizier vom Tag

(7) Der Offizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kasernkommandanten. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag eingeteilt, so untersteht der Offizier vom Tag auch diesem. Dem Offizier vom Tag obliegen die Überwachung der Kasernordnung sowie die erste Befehlsgebung bei Gefahr im Verzug. Er ist Vorgesetzter auch aller in der Kaserne Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag nicht einzuteilen, so hat der ranghöchste Offizier vom Tag im Garnisonsort auch dessen Aufgaben wahrzunehmen.

Unteroffizier vom Tag

(8) Der Unteroffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kommandanten des Truppenkörpers sowie dem Offizier vom Tag in deren jeweiligem Befehlsbereich. Dem Unteroffizier vom Tag obliegt die Überwachung der Unterkünfte seines Dienstbereiches sowie die Erfüllung der ihm sonst vom Kommandanten des Truppenkörpers zugewiesenen besonderen Aufgaben.

Chargen vom Tag

(9) Die Chargen vom Tag unterstehen für die Dauer ihres Dienstes ihrem Einheitskommandanten sowie dem Offizier vom Tag - - gegebenenfalls im Wege eines Unteroffiziers vom Tag - - in deren jeweiligem Befehlsbereich. Sie haben für die militärische Ordnung und Sicherheit in ihrem Dienstbereich sowie für die Erfüllung der ihnen sonst vom Einheitskommandanten zugewiesenen besonderen Aufgaben zu sorgen.

Dienstanweisungen

(10) Im einzelnen sind die Aufgaben der Soldaten vom Tag innerhalb einer Kaserne durch Dienstanweisungen des Kasernkommandanten zu regeln. Die Dienstanweisung für den Garnisonsoffizier vom Tag ist vom Garnisonskommandanten, die Dienstanweisung für den Unteroffizier vom Tag vom Kommandanten des Truppenkörpers zu erlassen.

Einsatzbestimmung

(11) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 10 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

§ 21 ADV


(3) Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der

1.

leichten Bereitschaft oder

2.

strengen Bereitschaft

zu bestimmen.

Stärke

(4) Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der

1.

Teilbereitschaft,

2.

verstärkten Bereitschaft oder

3.

vollen Bereitschaft

zu bestimmen.

Leichte Bereitschaft

(5) Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht verlassen und müssen jederzeit verfügbar und einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.

Strenge Bereitschaft

(6) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten. Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.

Teilbereitschaft

(7) Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der Regel

1.

je Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung der Stärke einer Schützengruppe zu entsprechen,

2.

je abgetrennter Einheit eine Charge und drei Mann zu umfassen.

Verstärkte Bereitschaft

(8) Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken. Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft ist unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. Das zuständige Militärkommando ist hievon zu benachrichtigen.

Volle Bereitschaft

(9) Bei Anordnung der vollen Bereitschaft haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe haben.

§ 22 ADV


(1) Der Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen auf Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Angehörige der Militärpolizei Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben, gelten sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden.

(2) Der Wachauftrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,

2.

die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und

3.

allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst. Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen.

Arten

(3) Der innere Wachdienst erstreckt sich auf die Bewachung der Kasernen, der in diesen befindlichen Unterkünfte und der den Kasernen nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den inneren Wachdienst hat der zuständige Kasernkommandant, den äußeren der Kommandant zu verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung fällt.

Anordnungen der Wachen

(4) Alle Soldaten haben den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten.

Stärke

(5) Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen im unbedingt notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen, von denen einer als Kommandant einzuteilen ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter des Kommandanten einzuteilen.

Bewaffnung, Ausrüstung, Sonderbekleidung

(6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen. Die Benützung von Sonderbekleidung sowie Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu befehlen. Vorbereitungszeit und Zeit nach Beendigung des Wachdienstes

(7) Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes sind die Soldaten für die Dauer der Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung von einer sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.

Wachdienst in der Dauer von 24 Stunden

(8) Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden zu betragen. Die aus einem solchen Wachdienst einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung der für die Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung erforderlichen Zeit für mindestens vier Stunden dienstfrei zu belassen.

Belehrung und Abfertigung der Wache

(9) Die Wache ist vor Antritt eines inneren Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen; bei einem äußeren Wachdienst obliegt die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten oder einem von diesem zu bestimmenden Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten ranghöher zu sein hat. Die Abfertigung hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft zu bestehen. Der Wachabfertigung hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen und über den Wachauftrag voranzugehen.

Ablösung der Wache

(10) Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung ist unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden Personen und Sachen durchzuführen.

Allgemeine Pflichten der Wachen

(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen Grundsätzen unter strikter Beachtung ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und gewissenhaft zu erfüllen.

Besondere Rechte der Wachen

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001)

§ 23 ADV


(2) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender Vorgesetzter, die sie nicht persönlich kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend ausgewiesen hat. Verfehlungen von Wachsoldaten

(3) Soldaten, die sich während des Wachdienstes einer Verfehlung schuldig machen, sind vom Wachkommandanten erst nach ihrem Einrücken vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen. Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen, daß der Soldat abgelöst wird.

§ 24 ADV


(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen.

§ 25 ADV (weggefallen)


§ 25 ADV seit 30.06.2001 weggefallen.

§ 26 ADV


(1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.

(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

§ 27 ADV


Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 28 ADV


Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

§ 29 ADV


(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.

§ 30 ADV


(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten. Ausbleiben über den Zapfenstreich

(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:

1.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;

2.

Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die

a)

einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder

b)

den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,

sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;

3.

Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.

(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.

Einsatzbestimmung

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

§ 31 ADV


(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

1.

nur in Gruppen,

2.

nur in Uniform oder

3.

nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

§ 32 ADV


(4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.

§ 33 ADV


(1) Assistenz ist der Einsatz von Truppen

1.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt oder

2.

zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die bloße Durchführung im allgemeinen Interesse gelegener Arbeiten zählt nicht als Assistenz; dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten nach Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. Pflicht zur Assistenz

(2) Sofern Assistenzen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.

Beistellung

(3) Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen richtet sich nach den jeweiligen für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften. Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die Kommandanten von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier vom Tag sowie der Offizier vom Tag ermächtigt, Assistenztruppen beizustellen. Zusammensetzung und Ausrüstung der Assistenztruppen

(4) Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen sowie über Art und Weise eines Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher Stärke und Ausrüstung beigestellt werden, daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist. Eine Gefährdung der Garnison ist jedoch zu vermeiden. Auf ausreichenden Schutz militärisch wichtiger Objekte ist Bedacht zu nehmen.

Abgrenzung der Befugnisse

(5) Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht werden sollen, werden von den zivilen Behörden und Organen, die Assistenz angefordert haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen sowie die sonst mit der Durchführung der Assistenz verbundenen Anordnungen obliegen ausschließlich den militärischen Kommandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe haben mit den zuständigen zivilen Behörden und Organen das zur Erreichung des gesetzten Zieles und zur Durchführung der Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.

Grundsätze der Assistenz

(6) Assistenztruppen haben den Verfügungen der zivilen Behörden und Organe, denen sie beigegeben sind, den nötigen Nachdruck zu geben und die einschreitenden Behörden und Organe zu schützen.

Auftreten

(7) Die Kommandanten einer Assistenztruppe, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete, voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie haben alles zu tun, um den Zweck der Assistenz ohne Waffengebrauch zu erreichen.

Waffengebrauch

(8) Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation darf - - abgesehen von dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe selbst - - nur auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden erfolgen, wenn dessen vorausgegangenen Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfolglos geblieben sind und der Kommandant der ihm beigegebenen Truppe gehört worden ist. Erscheint als Folge von Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte bleiben unberührt.

Beendigung der Assistenz

(9) Eine Assistenz ist zu beenden, wenn

1.

der Auftrag vollständig ausgeführt wurde oder

2.

die anfordernde Behörde oder das anfordernde Organ auf weitere Assistenz verzichtet.

§ 34 ADV


(1) An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.

(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.

§ 35 ADV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 3, 8 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 5, sowie Paragraph 31, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1998,, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten.
  3. (3)Absatz 3Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz 6, sowie Paragraph 28,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2001,, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Promulgationsklausel und § 21 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Promulgationsklausel und Paragraph 21, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  5. (3b)Absatz 3 b§ 2a, § 12 Abs. 2 und 5, § 14 und § 22 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 und 5, Paragraph 14 und Paragraph 22, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (3c)Absatz 3 c§ 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (4)Absatz 4Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer Kraft.
  8. (5)Absatz 5Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten Paragraph 22, Absatz 12, sowie Paragraph 25, samt Überschrift außer Kraft.

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) Fundstelle


Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)
StF: BGBl. Nr. 43/1979

Änderung

BGBl. II Nr. 7/1998

BGBl. II Nr. 134/2001 idF BGBl. II Nr. 310/2002 (DFB)

BGBl. II Nr. 362/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§

1. Geltungsbereich

§

2. Begriffsbestimmungen

§

2a. Sprachliche Gleichbehandlung

§

3. Allgemeine Pflichten des Soldaten

§

4. Pflichten des Vorgesetzten

§

5. Gestaltung dienstlicher Maßnahmen

§

6. Befehlsgebung

§

7. Gehorsam

§

8. Militärischer Gruß und dienstliche Anrede

§

9. Meldungen

§

10. Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen

§

11. Wünsche

§

12. Beschwerderecht

§

13. Ordentliche Beschwerde

§

14. Außerordentliche Beschwerde

§

15. Rapport und persönliche Aussprache

§

16. Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung

§

17. Dienstweg

§

18. Dienst im Garnisonsort

§

19. Dienst in Kasernen

§

20. Dienst vom Tag

§

21. Bereitschaftsdienst

§

22. Wachdienst

§

23. Wachkommandant

§

24. Posten

§

25. entfällt

§

26. Streifen und Bedeckungen

§

27. Wachbereitschaft

§

28. Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§

29. Zeitordnung

§

30. Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

§

31. Ausgang

§

32. Alarm

§

33. Assistenztruppen

§

34. Teilnahme an Veranstaltungen

§

35. Schlussbestimmungen

 

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