Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Wachkommandant
(1)Absatz einsDer Wachkommandant hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst, insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt, so hat dieser den Wachkommandanten zu unterstützen und im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
(2)Absatz 2Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender Vorgesetzter, die sie nicht persönlich kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend ausgewiesen hat.
Verfehlungen von Wachsoldaten
(3)Absatz 3Soldaten, die sich während des Wachdienstes einer Verfehlung schuldig machen, sind vom Wachkommandanten erst nach ihrem Einrücken vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen. Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen, daß der Soldat abgelöst wird.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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