§ 15 ADV Rapport und persönliche Aussprache

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025

Rapport

  1. (1)Absatz einsZur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfordern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden ist bei jeder Einheit in der Regel von Montag bis Freitag täglich, bei jedem höheren Kommando fallweise, Rapport abzuhalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erledigung dringender Angelegenheiten ist nicht an den Rapport gebunden.
  1. (2)Absatz 2Angelegenheiten, die sich nicht für eine allgemeine Erörterung eignen, sind vom Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache zu behandeln.
  2. (3)Absatz 3Jeder Soldat ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. Ein Vorgesetzter, der um eine persönliche Aussprache ersucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.

Anwesenheit dritter Personen

  1. (4)Absatz 4Bei der persönlichen Aussprache dürfen außer dem Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend sein.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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