(7) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetz unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
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