Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Wünsche und Beschwerden
(1)Absatz einsDer Soldatenvertreter ist berechtigt, im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches Wünsche und Beschwerden einzubringen.
(2)Absatz 2Soldaten können beim Verfassen und Einbringen von Wünschen und Beschwerden die Mitwirkung ihres Soldatenvertreters in Anspruch nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten lassen.
(3)Absatz 3Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.
Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß
(4)Absatz 4Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.
Teilnahme bei persönlicher Aussprache
(5)Absatz 5Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (§ 15 Abs. 2 und 3) sein Soldatenvertreter beizuziehen.Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) sein Soldatenvertreter beizuziehen.
Weitere Rechte der Soldatenvertreter
(6)Absatz 6Die weiteren den Soldatenvertretern nach dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Rechte der Personalvertretung und der durch diese vertretenen Soldaten
(7)Absatz 7Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.Die in den Absatz eins bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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