§ 18 ADV Dienst im Garnisonsort

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025

Garnisonskommandant

  1. (1)Absatz einsGarnisonskommandant ist der ranghöchste Kommandant der in einem Garnisonsort untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
  1. (2)Absatz 2Der Garnisonskommandant ist für die militärische Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes verantwortlich. In diesen Belangen sind ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.

Unterstellung

  1. (3)Absatz 3Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Absatz 2, umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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