Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Garnisonskommandant
(1)Absatz einsGarnisonskommandant ist der ranghöchste Kommandant der in einem Garnisonsort untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
(2)Absatz 2Der Garnisonskommandant ist für die militärische Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes verantwortlich. In diesen Belangen sind ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.
Unterstellung
(3)Absatz 3Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Absatz 2, umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 ADV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ADV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 ADV