Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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