Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 16.01.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 ADV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 ADV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 ADV