Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 16.01.1998 bis 31.12.9999
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