Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDen Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.
(2)Absatz 2Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.
(3)Absatz 3Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
1.Ziffer einsnur in Gruppen,
2.Ziffer 2nur in Uniform oder
3.Ziffer 3nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.
In Kraft seit 16.01.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 ADV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 ADV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 ADV