(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
1. | nur in Gruppen, | |||||||||
2. | nur in Uniform oder | |||||||||
3. | nur innerhalb eines bestimmten Bereiches | |||||||||
gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden. |
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