Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsStreifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
(2)Absatz 2Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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