Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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