§ 12 ADV

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Dem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren. Arten der Beschwerde

(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.

Beschwerdeniederschrift

(3) Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.

Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß

(4) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen. Erledigung von Beschwerden

(5) Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden am Tag, an dem die Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat

1.

die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,

2.

erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie

3.

allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens

zu umfassen.

Mitteilung an den Beschwerdeführer

(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 21.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ADV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ADV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 12 ADV


Entscheidungen zu § 12 ADV


Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 ADV


Entscheidungen zu § 12 Abs. 5 ADV


Entscheidungen zu § 12 Abs. 6 ADV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ADV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ADV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 ADV
§ 13 ADV