§ 12 ADV Beschwerderecht

ADV - Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren.
  1. (2)Absatz 2Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.

Beschwerdeniederschrift

  1. (3)Absatz 3Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.

Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß

  1. (4)Absatz 4Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.

Erledigung von Beschwerden

  1. (5)Absatz 5Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden am Tag, an dem die Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
    2. 2.Ziffer 2erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie
    3. 3.Ziffer 3allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens
    zu umfassen.

Mitteilung an den Beschwerdeführer

  1. (6)Absatz 6Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 21.12.2019 bis 31.12.9999
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