Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. | Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978); | |||||||||
2. | Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden; | |||||||||
3. | Einsatz: Dienst | |||||||||
a) | zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln, | |||||||||
b) | im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen, jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und | |||||||||
c) | bei voller Bereitschaft; | |||||||||
4. | Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten; | |||||||||
5. | Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene); | |||||||||
6. | Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere; | |||||||||
7. | Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen; | |||||||||
8. | Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen; | |||||||||
9. | Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen; | |||||||||
10. | Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant; | |||||||||
11. | Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind; | |||||||||
12. | Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres. |
0 Kommentare zu § 2 ADV