§ 1190 ABGB Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Wird Einem(1) Steht die Geschäftsführung allen oder einigen Mitgliedernmehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der Betriebgewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Geschäfte anvertraut;Vornahme einer Handlung, so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachtenmuss diese unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

(3) Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. AufEr hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfallsEntscheidung abzuwarten, die oben (§. 833 – 842) erwähnten Vorschriften anzuwendenwenn nicht Gefahr im Verzug ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Wird Einem(1) Steht die Geschäftsführung allen oder einigen Mitgliedernmehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der Betriebgewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Geschäfte anvertraut;Vornahme einer Handlung, so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachtenmuss diese unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

(3) Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. AufEr hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfallsEntscheidung abzuwarten, die oben (§. 833 – 842) erwähnten Vorschriften anzuwendenwenn nicht Gefahr im Verzug ist.