Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an das Gesellschaftsvermögen abführt oder unbefugt Geld aus dem Gesellschaftsvermögen entnimmt, hat Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an dem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2)Absatz 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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