Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit diesen nichts anderes vereinbart ist.
(2)Absatz 2Aus Rechtsgeschäften, die ein Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen abschließt, wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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