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Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein(1) Die Gesellschafter haben an der Gesellschaft schädliches Nebengeschäftgesellschaftlichen Willensbildung und den zu unternehmentreffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein(1) Die Gesellschafter haben an der Gesellschaft schädliches Nebengeschäftgesellschaftlichen Willensbildung und den zu unternehmentreffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.