§ 1186 ABGB Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 1186,

Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014
Paragraph 1186,

Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.