§ 9 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Richter erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz festzusetzen ist. Die Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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