Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz gebühren keine Zinsen.
(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages durch das Postsparkassenamt oder ein anderes Kreditinstitut erfüllt.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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