Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz gebühren keine Zinsen.
(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages durch das Postsparkassenamt oder ein anderes Kreditinstitut erfüllt.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 AbgApDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AbgApDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 AbgApDG