Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß § 4 des in Abs. 1 erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß Paragraph 4, des in Absatz eins, erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 AbgApDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 AbgApDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 AbgApDG