(1) Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(2) Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß § 4 des in Abs. 1 erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.
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