Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIn die Kommission dürfen nur solche Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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