Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sachentscheidung der Kommission hat auszusprechen, in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder ob der Antrag auf Leistung eines Abgeltungsbetrages abgewiesen wird.
(2)Absatz 2Übersteigt der zuerkannte Betrag 3000 S nicht, ist auszusprechen, daß der Fonds die Leistung binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung zu erbringen hat.
(3)Absatz 3Im Falle der Zuerkennung eines höheren Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die 3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen und daß die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und außerdem nicht vor Eintritt der Fälligkeit nach § 3 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.Im Falle der Zuerkennung eines höheren Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die 3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen und daß die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und außerdem nicht vor Eintritt der Fälligkeit nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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