§ 16 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren.

(3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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