Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsDer Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
(2)Absatz 2Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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