Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung der Kommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zu genehmigen.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(4)Absatz 4Die Entscheidungen der Kommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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