Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Abgeltung der auf Grund des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 187, über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft angemeldeten Ansprüche.
(1) Der „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962) - im folgenden Fonds genannt - hat nach Überprüfung der Anmeldungen im Sinne des § 7 des vorgenannten Bundesgesetzes jeden Anmelder nachweislich in Kenntnis zu setzen, ob und inwieweit sein angemeldeter Anspruch anerkannt wird.
(2) Wird der angemeldete Anspruch vom Fonds nicht anerkannt, so hat der Fonds dies zu begründen.
(3) Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt, so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, errechneten Betrag zur Abgeltung seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift ist zu eigenen Handen zuzustellen. In dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung gemäß der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung erfahren kann. Hat der Anmelder die Höhe seines Anspruches gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962 angegeben und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben, ist die Berechnung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzugeben.
(4) Die Anbote sind auf ganze Schillingbeträge aufzurunden.
(5) Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes des Fonds weder bei diesem den Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 6) einbringt, noch dem Fonds eine Zustimmungserklärung zugehen läßt, so ist innerhalb weiterer vier Wochen der angebotene Betrag unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 zu überweisen.
(1) Übersteigt der gemäß § 2 Abs. 3 angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.
(2) Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 108/1962, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.
(3) Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds tritt ein:
a) | bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in § 2 Abs. 5 genannten Frist; | |||||||||
b) | für den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (§ 3 Abs. 2). |
(1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz gebühren keine Zinsen.
(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages durch das Postsparkassenamt oder ein anderes Kreditinstitut erfüllt.
(1) Leistungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(1) Wird ein angemeldeter Anspruch vom Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung angebotene Betrag nicht den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 7 ff.) einbringen. Darauf ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Der Antrag an die in Abs. 1 genannte Kommission ist beim Fonds einzubringen, der den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission zuzusenden hat.
(1) Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ - im folgenden Kommission genannt - errichtet.
(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter der Kommission.
(3) Die Kommission entscheidet durch Senate, die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages als Beisitzer bestehen.
(4) Der Vorsitzende der Kommission hat zu Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis haben.
(5) Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(1) In die Kommission dürfen nur solche Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Die Richter erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz festzusetzen ist. Die Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(1) Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Kommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zu genehmigen.
(3) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
(1) Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Kommission durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über die von den einzelnen Senaten der Kommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
(2) Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(3) Die Gutachten sind für die Kommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund des vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem vorherigen Gutachten abgegangen wird.
Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß
(1) Die Sachentscheidung der Kommission hat auszusprechen, in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder ob der Antrag auf Leistung eines Abgeltungsbetrages abgewiesen wird.
(2) Übersteigt der zuerkannte Betrag 3000 S nicht, ist auszusprechen, daß der Fonds die Leistung binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung zu erbringen hat.
(3) Im Falle der Zuerkennung eines höheren Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die 3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen und daß die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und außerdem nicht vor Eintritt der Fälligkeit nach § 3 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.
(1) Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“hat die gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 108, über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ gesondert zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(2) Sobald feststeht, daß nach Befriedigung aller auf Grund der Anbote des Fonds und der Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden Ansprüche sowie nach Begleichung der Verwaltungskosten von den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß § 4 des in Abs. 1 erwähnten Bundesgesetzes den „Sammelstellen“wiederum zur Verfügung zu stellen.
Soweit weder dieses Bundesgesetz noch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
(1) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren.
(3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und des Abs. 2 ist, soweit es sich um die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Abs. 3 um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben (Abs. 2) die Bundesregierung und, soweit es sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 9 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und soziale Verwaltung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung betraut.
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963, betreffend die Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
StF: BGBl. Nr. 319/1963 (NR: GP X RV 290 AB 312 S. 40. BR: S. 210.)
Änderung
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)