Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsLeistungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3)Absatz 3Der Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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