§ 6 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Wird ein angemeldeter Anspruch vom Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung angebotene Betrag nicht den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 7 ff.) einbringen. Darauf ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Der Antrag an die in Abs. 1 genannte Kommission ist beim Fonds einzubringen, der den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission zuzusenden hat.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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