Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsÜbersteigt der gemäß § 2 Abs. 3 angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.Übersteigt der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.
(2)Absatz 2Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 108/1962, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.
(3)Absatz 3Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds tritt ein:
a)Litera abei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in § 2 Abs. 5 genannten Frist;bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 5, genannten Frist;
b)Litera bfür den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (§ 3 Abs. 2).für den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (Paragraph 3, Absatz 2,).
In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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