§ 3 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Übersteigt der gemäß § 2 Abs. 3 angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.

(2) Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 108/1962, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.

(3) Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds tritt ein:

a)

bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in § 2 Abs. 5 genannten Frist;

b)

für den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (§ 3 Abs. 2).

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AbgApDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AbgApDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AbgApDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AbgApDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AbgApDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbgApDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AbgApDG
§ 4 AbgApDG