Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Abgeltung der auf Grund des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 187, über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft angemeldeten Ansprüche. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Abgeltung der auf Grund des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 187, über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft angemeldeten Ansprüche.
0 Kommentare zu § 1 AbgApDG